Imkerverein Neckarbischofsheim - lebendig wie die Bienen
Imkerverein Neckarbischofsheim - lebendig wie die Bienen

Wichtige Informationen zur Wanderung mit Bienen und zum Verstellen von Ablegern

Für die Versetzung von Ablegern an andere Standorte, für Verkauf von Ablegern und das Wandern mit Bienen zu Trachtquellen gilt die Wandervordnung des LV Baden Württemberg "Badische Imker", die unbedingt zu erfüllen ist und durchgeführt werden muss.Grundelage dafür ist die Bienenseuchenverordnung des Landes Baden Württemberg!

 

Jeder Imker, der Ableger verkauft oder an andere Standorte versetzt oder mit sienen Bienen wandert ist verpflichtet seine Bienen vorher durch einen Bienensachverständigen prüfen zu lassen und sich ein gesundheitszeugnis ausstellen zu lassen.

Unten ist die Wanderordnung abgebildet, die genau beschreibt, was wan und wie zu tun ist.

Nur unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen können Bienenkrankheiten vermieden werden und Schutz vor Völkerverlusten gewährleistet sein.

 

 

Wanderempfehlungen der Imker-Landesverbände Baden und Württemberg

Eine Wanderung dient dazu, die Völker während der Vegetationsperiode an ergiebige

Trachtquellen heranzubringen, um gute Honigerträge zu erzielen oder den Bienen günstige Überwinterungs- und Entwicklungsbedingungen zu bieten. Hierzu sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und Empfehlungen zu beherzigen.

1 . Einhaltunq der Bienenseuchenverordnunq (BSVO)

.1. Gesundheitsbescheinigung für: Wanderung, Bienenverkauf, Belegstellenbesuch, Bienenmärkte

Nach der bundesweit geltenden BSVO wird für Bienen, die an einen anderen Ort verbracht werden laut S 5 (1) eine Gesundheitsbescheinigung verlangt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Standort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Name und Anschrift des Imkers sowie die Gesundheitsbescheinigung in Original oder als Kopie (nach Vorgaben des zuständigen Veterinäramtes) sind am Wanderstand anzubringen.

Die Gesundheitsbescheinigungspflicht gilt für jede Ortsveränderung, wie z.B. Wanderungen, Bienenverkauf, Belegstellenbeschickung, Bienenmärkte usw.. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 01 . September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Für Wanderungen in andere Bundesländer muss die

Gesundheitsbescheinigung des amtlich bestellten Bienensachverständigen durch das Veterinäramt mit Unterschrift und Amtsstempel bestätigt werden.

1.2.Untersuchung der Völker im zeitigen Frühjahr bei Bienenflug

Der günstigste Zeitraum für die Untersuchung von Bienenvölkern ist das zeitige Frühjahr, sobald die Völker drei und mehr Brutwaben pflegen, ihre volle Stärke jedoch noch nicht erreicht haben und vor allem die Honigräume noch nicht aufgesetzt sind. Mit dem für den derzeitigen Standort der Bienenvölker zuständigen Bienensachverständigen (iu finden im

Baden-Württembergischen Imkerkalender oder zu erfragen beim Veterinäramt im

Landratsamt) ist rechtzeitig ein Termin zur Untersuchung der Völker abzusprechen.

Das Gesundheitszeugnis wird immer für alle Völker eines Standes ausgestellt, unabhängig davon, ob alle oder nur einzelne Völker an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Das Gesundheitszeugnis gilt auch für die aus den untersuchten Völkern erstellten Ableger.

 

.Vor der Wanderung Faulbrutfreiheit beim Veterinäramt am Zielort erfragen.

 

1.3.Wanderung ankündigen und Zeugnisverbleib absprechen

 

Das Einwandern mit Bienen in ein bestehendes Seuchensperrgebiet ist nach der BSVO verboten. Aus diesem Grund ist es ratsam, die aktuelle Seuchensituation beim Veterinäramt am Zielort abzuklären. Dabei ist auch zu erfragen, ob es genügt das Gesundheitszeugnis am Wanderstand (witterungsbeständig) anzubringen (übliche Verfahrensweise), oder ob auf eine Vorlagepflicht beim Veterinäramt oder an anderer Stelle (z.B. dem örtlichen, amtlich bestellten Bienensachverständigen - BSV) bestanden wird.

Ein quittiertes Gesundheitszeugnis kann auch ein Nachweis der Völkerzahl im Schadensfall sein (Diebstahl, Frevel, etc.)

 

1.4. Nach Trachtende unverzüglich abwandern

Ist eine angewanderte Tracht beendet, sollten die Völker aus seuchenhygienischen Gründen umgehend in eine bessere Trachtlage bzw. an den Übenvinterungsstandort transportiert werden. Das mindert die Übertragung von Krankheitserregern und Parasiten (z.B.

Varroamilben) durch Räuberei, besonders bei Trachtlosigkeit und erhält den Imkerfrieden.

 

2. Konfliktvermeidunq am Wanderplatz

2.1. Rücksicht nehmen auf öffentliche und private Interessen

Zunächst muss vom Grundstückseigentümer (wenn nicht bekannt zu erfragen bei den Gemeinden) die Zustimmung für das Aufstellen von Bienenvölkern eingeholt werden. Dabei wird die Pacht (Honig, Bargeld, etc.) als Gegenleistung, oder eine Bestäubungsprämie in der ortsüblichen Höhe vereinbart.

Vor der Aufstellung von Bienenvölkern ist abzusichern, dass es nicht zu Beeinträchtigungen von privaten und öffentlichen Interessen am Aufstellungsplatz kommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung von Straßen, Wegen, Gebäuden und land- bzw.

forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen etc., nicht wesentlich beeinträchtigt werden, etwa durch die Völkeraufstellung, den Bienenflug oder den regelmäßigen Zugang zu den Völkern. Die Absprache regelmäßiger Fahrzeiten vermeidet unnötigen Ärger mit den Anliegern und der Jagd.

2.2. Rücksicht nehmen auf die Belange von Bienen und Imkerkollegen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer Massentracht beliebig viele Völker aufgestellt werden können. Andererseits erzeugt eine sehr hohe Völkerdichte auf zu engem Raum Konkurrenzdruck der Völker untereinander, bedingt durch Nahrungskonkurrenz und Räubereistress bei ausbleibender oder beendeter Tracht.        

In den Wandergebieten darf deshalb das Aufwandern nicht zu (für Bienen) unerträglichen und somit unverantwortlichen Völkermassierungen führen! Als Richtzahl für die Aufstellung von Bienenvölkern je Wanderp(atz (der Radius von ca. 100 m = 3,14 ha) kann von bis zu 40 Völkern ausgegangen werden. Wanderbienenstände sollten also mindestens 200 m von einander entfernt sein.

2.3. Wanderplatzsuche mit Hilfestellung der örtlichen Imkervereine

Die Imkervereine sind angehalten, dem Wanderimker bei der Suche nach einem geeigneten

Aufstellungsplatz in den Trachtgebieten vor Ort Hilfestellung zu geben. Dazu sind in vielen

Regionen Imker benannt, die als Wanderwarte in Anspruch genommen werden können. Die Wandenvarte informieren über Wanderplätze und Trachtaussichten und achten auf lockere Verteilung der Wanderstände, um Völkermassierungen zu vermeiden.

Die Wanderwarte und ihre Stellvertreter sind dem Verzeichnis der Wanderwarte des

Baden-Württembergischen Imkerkalenders zu entnehmen. Im Gebiet des

Landesverbandes Badischer Imker können die zuständigen Wandem:arte über die

Vereinsvorsitzenden erfragt werden (Landkreiskarte mit Kontaktadressen im Internet unter www.badische-imker.de)."

Diese Wanderempfehlungen lösen die bisherige Wanderordnung der Landesverbände Baden und Württemberg ab.

3. Trachtinformationsdienste in Baden-Württemberg

Trachtbeobachter der Imker-Landesverbände Baden und Württemberg liefern aktuelle

Trachtmeldungen, die per Telefon (für Baden 07641 „9529794 und für Württemberg 07153 58231) von einem Anrufbeantworter abgehört werden können. Darüber hinaus werden in 16 Beobachtungsregionen mit modernster Mess- und Informationstechnik Trachtund Witterungsdaten aufgezeichnet, aufbereitet und tagesaktuell in das Internet gestellt.

Dieser gemeinsame Trachtinformationsdienst der Imker-Landesverbände Baden und Württemberg ist im Internet zu finden unter:

www.badische-imker.de bzw. www.imker-landesverband-wuerttemberq.de unter der Rubrik Trachtmeldungen. Das erforderliche Passwort erhalten Sie bei Ihren Imkervereinsvorsitzenden.

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1. Vorsitzender

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Uhlandstr. 4
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